Lebt das Kind mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Dies gilt auch, wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt. Unter Naturalunterhalt versteht man va Essen, Bekleidung, Unterkunft, Freizeitgestaltung, Erziehung, Taschengeld.
Lebt das Kind mit einem oder beiden Elternteilen nicht im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Geldunterhalt.
Bei der Berechnung von Kindesunterhalt und der hiefür erforderlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage ist die Rechtsprechung sehr streng. Es gilt die Anspannungstheorie. Wer also keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachkommt, um die Unterhaltspflicht zu leisten, der wird so behandelt, als würde er ein angemessenes Einkommen beziehen. Es werden also sogar fiktive Einkünfte herangezogen.
Ein Vater, der kein eigenes Einkommen erzielt und von seiner gut verdienenden Ehefrau versorgt wurde, müsste für die Berechnung des Kindesunterhaltes seiner volljährigen Tochter seinen fiktiven Ehegattenunterhaltsanspruch in Höhe von 33% des Nettoeinkommens der Ehefrau sich anrechnen lassen. Dem Unterhaltsschuldner ist jedes Recht auf eine Vermeidungsstrategie abzusprechen, die nur dem Zweck dient, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.
Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes gegen einen obsorgeberechtigten Elternteil ist für die Dauer der Obsorge gehemmt. Die Hemmung besteht, solange dem unterhaltspflichtigen Elternteil rechtlich (wenn auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obsorge zukommt. Nachdem auch bei Scheidungen die gemeinsame Obsorge der Regelfall ist, tritt die Hemmung gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein.