Das Kindeswohl bei der gemeinsamen Obsorge

Grundsätzlich ist es – auch nach Scheidung bzw Trennung – der Regelfall, dass die Eltern eines Kindes die gemeinsame Obsorge ausüben. Das bedeutet auch, dass beide Elternteile Vertretungshandlungen setzen können.

Sind sich Eltern in Entscheidungen nicht einig, so kann es dazu kommen, dass ein Elternteil eine sog. Vertretungshandlung setzt, der andere diese allerdings wieder widerruft. In der Praxis besonders relevant ist das beispielsweise bei divergierenden Schulan- und abmeldungen. Das zeigt also, wie wichtig eine gemeinsame Kommunikationsbasis der Eltern ist, damit gemeinsame Entscheidungen im Interesse des Kindes getroffen werden, selbst wenn die Eltern rechtlich jeder für sich alleine und nach außen auch wirksam entscheiden und damit das Kind vertreten können.

Erst kürzlich hat sich der OGH mit dieser Thematik befasst. Dabei hatte die Mutter die alleinige Obsorge, der Vater wollte die gemeinsame Obsorge erlangen. Dieser pflegte ein regelmäßiges Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Sohn und zeigt sich auch liebevoll und kindgerecht im Umgang mit diesem; er baute auch schnell eine stabile Vater-Sohn-Beziehung auf. Während er die Beziehung zwischen Sohn und Mutter tolerierte, war die Mutter im Gegenzug nicht einverstanden mit dem Kontaktrecht und versuchte regelmäßig die Kontakte zum Vater zu unterbinden. Zudem konnten sich die Eltern nicht einigen, ob ihr Sohn nun gegen Covid geimpft werden solle. Während die ersten beiden Instanzen der Meinung waren, dass die Eltern regelmäßig Informationen austauschten und eine zweite Perspektive in Gestalt der Einbindung des Vaters geboten sei, entschied der OGH nun das Gegenteilige. Die fehlende Einigkeit der Eltern zu verschiedensten Entscheidungen nahm der oberste Gerichtshof zum Anlass, der Mutter weiterhin die alleinige Obsorge zukommen zu lassen, damit die Eltern nicht regelmäßig widersprechende Entscheidungen treffen. Alles andere wäre für das alles entscheidenden Kindeswohl schädlich. 

Die Entscheidung sorgte bereits für Diskussionen. In der Beratungspraxis verdeutlicht sie einmal mehr, dass höchstes Gut und gleichzeitig Beurteilungsmaßstab nicht die Rechte des Vaters oder der Mutter sind, sondern das Kindeswohl.  

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