Gegen die Eheleute konnte er die rechtliche Vaterschaft nicht erlagen, deswegen wollte er ein Kontaktrecht zu seinem behauptet, leiblichen Kind durchsetzen. Es ist gesetzlich festgelegt, dass das Gericht persönliche Kontakte zu einem Dritten anordnen kann, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das war auch das Ziel des betroffenen Mannes.
Damit überhaupt festgestellt werden kann, ob es sich hier tatsächlich um den leiblichen Vater handelt, braucht es einen Sachverständigenbeweis mittels DNA-Test. Ein solcher DNA-Test wurde in Folge auch gerichtlich angeordnet, allerdings weigerte sich die Mutter, das Kind zu diesem Test zu bringen. Im Abstammungsverfahren, wenn also beispielsweise festgestellt wird, wer der Vater eines Kindes ist, gibt es eine Mitwirkungspflicht zum medizinischer Sachverständigenbeweis (zB DNA-Test). Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahren, wie auch hier im Kontaktrechtsverfahren, gibt es eine solche Regelung grundsätzlich nicht, daher muss – wie so oft – eine Interessensabwägung vorgenommen werden.
Die Mutter argumentierte im vorliegenden Fall allerdings nicht mit medizinischen Interessen des Kindes, sondern vielmehr mit einer Beeinträchtigung durch das befürchtete Ergebnis. Für das Kind wurde jedoch ein Kollisionskurator bestellt, welcher ausdrücklich seine Zustimmung zum DNA-Test erteilte. Daher fiel in diesem Fall die Interessensabwägung eindeutig zu Gunsten eines DNA-Tests aus und die Mutter muss ihr Kind somit testen lassen.
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