Dabei ist vom Gericht im Ernstfall eine strikte Rangordnung einzuhalten. Es sollen demnach entweder die Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden. Erst wenn niemand aus diesen Kreisen mit der Obsorge betraut werden kann, ist es möglich, dass das Gericht auch Dritte geeignete Personen heranziehen.
In einem aktuellen Fall musste sich der OGH damit befassen, ob auch die Urgroßeltern mit der Obsorge betraut werden können. Urgroßeltern sind im Sinne des Gesetzes lediglich „Dritte“. Im Gesetz ist klar festgeschrieben, dass vorrangig Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden sollen, bevor Dritte, im vorliegenden Fall wären das die Urgroßeltern, herangezogen werden können. Da hier ebenso ein geeignetes Pflegeelternpaar zur Verfügung stand, wiesen die Gerichte in den unteren Instanzen bislang jenen auch die Obsorge zu. Allerdings wäre es aus kinderpsychologischer Sicht wohl die Obsorge der Urgroßeltern vorzuziehen, da bei jenen auch die besseren Entwicklungschancen bestanden. Doch das war aufgrund der im Gesetz normierten Rangfolge nicht möglich. Das Ergebnis war für den Obersten Gerichtshof nicht zufriedenstellend, welcher nun den Verfassungsgerichtshof angerufen hat, um zu klären, ob diese strenge Rangordnung mit unserer Verfassung und somit den Rechten der Kinder vereinbar ist. Schließlich sollte das Kindeswohl immer an oberster Stelle stehen.
Der Oberste Gerichtshof fordert die Aufhebung des starren Rangverhältnisses und forderte die Beachtung des Kindeswohls. Es soll im Einzelfall entschieden werden, wer mit der Obsorge betraut werden soll, um so die bestmöglichen Chancen für das Kind zu erwirken, in einer jedenfalls schwierigen Phase des Lebens.
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