Wer sorgt sich um mein Kind, wenn mir etwas zustößt?

Oftmals stellen sich Obsorgeberechtigte die Frage, was mit ihrem Kind passiert, sollte ihnen etwas zustoßen. Dafür sieht das Gesetz eine klare Vorgehensweise vor: Sind zwei Obsorgeberechtigte vorhanden, so fällt dem anderen Elternteil die alleinige Obsorge zu. Gibt es aber keine zweite Person, die obsorgeberechtigt ist, so muss das Gericht jemanden mit der Obsorge betrauen.

Dabei ist vom Gericht im Ernstfall eine strikte Rangordnung einzuhalten. Es sollen demnach entweder die Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden. Erst wenn niemand aus diesen Kreisen mit der Obsorge betraut werden kann, ist es möglich, dass das Gericht auch Dritte geeignete Personen heranziehen.  

In einem aktuellen Fall musste sich der OGH damit befassen, ob auch die Urgroßeltern mit der Obsorge betraut werden können. Urgroßeltern sind im Sinne des Gesetzes lediglich „Dritte“. Im Gesetz ist klar festgeschrieben, dass vorrangig Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden sollen, bevor Dritte, im vorliegenden Fall wären das die Urgroßeltern, herangezogen werden können. Da hier ebenso ein geeignetes Pflegeelternpaar zur Verfügung stand, wiesen die Gerichte in den unteren Instanzen bislang jenen auch die Obsorge zu. Allerdings wäre es aus kinderpsychologischer Sicht wohl die Obsorge der Urgroßeltern vorzuziehen, da bei jenen auch die besseren Entwicklungschancen bestanden. Doch das war aufgrund der im Gesetz normierten Rangfolge nicht möglich. Das Ergebnis war für den Obersten Gerichtshof nicht zufriedenstellend, welcher nun den Verfassungsgerichtshof angerufen hat, um zu klären, ob diese strenge Rangordnung mit unserer Verfassung und somit den Rechten der Kinder vereinbar ist. Schließlich sollte das Kindeswohl immer an oberster Stelle stehen. 

Der Oberste Gerichtshof fordert die Aufhebung des starren Rangverhältnisses und forderte die Beachtung des Kindeswohls. Es soll im Einzelfall entschieden werden, wer mit der Obsorge betraut werden soll, um so die bestmöglichen Chancen für das Kind zu erwirken, in einer jedenfalls schwierigen Phase des Lebens.  

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Gemeinsame Obsorge: Welcher Elternteil trifft die Schulwahl der Kinder?

Das Schuljahr hat gerade erst wieder begonnen und schon stehen viele Schüler und Eltern vor der Schulanmeldung nach der Volksschule.

Für manche getrennte Elternteile steht nahezu von Geburt des Kindes an fest, welche Schule das Kind künftig einmal besuchen wird. Andere hingegen können sich bis zum letzten Moment nicht einigen. Wir werden daher jedes Jahr mit der Frage konfrontiert, was eigentlich gilt, wenn sich die Eltern nicht auf eine Schule einigen können.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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