Zur Obsorge gehört auch die Pflege, dh die Wahrung des geistigen und körperlichen Wohlbefindens und der Gesundheit. Arztbesuche oder auch Spitalsaufenthalte zählen damit zur Obsorge. Sind beide Elternteile zur Obsorge berechtigt, so reicht es, wenn nur ein Elternteil die Einwilligung in eine medizinische Behandlung erteilt. Es empfiehlt sich natürlich den anderen Elternteil, egal ob obsorgeberechtigt oder nicht, von vorgenommenen Behandlungen auch im Urlaub zu informieren, dies ist aber nicht zwingend nötig, da es die Zustimmung des anderen Elternteils nicht braucht.
Eine Sonderregelung gibt es für nicht obsorgeberechtigte Elternteile. Diese können den Obsorgeberechtigten in Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, dies umfasst auch die Einwilligung in alltägliche medizinische Heilbehandlungen.
Zusätzliche Relevanz erhält die Regelung dadurch, dass sie auch bei „ehelichem Patchworking“ anwendbar ist.
#phillaw #familienrecht #holiday