Wenn das Vermögen an das Pflegepersonal vererbt wird

In Österreich hat jeder das Recht, darüber zu entscheiden, wie sein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll. Allerdings sorgt das Pflichtteilsrecht für einen gewissen Ausgleich.

Ein aktueller Fall in den Zeitungen zeigt, dass auch Pflegerinnen und Pfleger bedacht werden können: Ein Mann vererbte zwei Immobilien im Wert von 1,8 Millionen Euro an seine Pflegerin und deren Ehemann. Die beiden hatten sich drei Jahre lang um ihn gekümmert hatten. Seine eigene Ehefrau erhielt lediglich den Pflichtteil.

Laut Pflegeverordnung dürfen Betreuer ihre Stellung nicht dafür missbrauchen, persönliche Vorteile zu erlangen. Ganz konkret, ist es den Pflegern verboten „Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung“ anzunehmen. In Bezug auf Testamente traf der OGH eine andere Entscheidung. Obwohl Betreuer ihre Stellung nicht für persönliche Vorteile nutzen dürfen, können Testamente zugunsten von Pflegern rechtsgültig sein. Das sogenannte „Vermögensannahmeverbot“ gilt nur für Vermögenszuwendungen zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen.

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Ein häufiger Streitpunkt zwischen Elternteilen die unmittelbar vor einer Scheidung stehen ist es, sich zu einigen, wie man mit den gemeinsamen Kindern spricht. Wann ist der richtige Zeitpunkt? Was sagt man dem Kind? Erklärt man wie es zu der Entscheidung gekommen ist?

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Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, gilt es, Besonderes zu beachten. Bei einer Trennung steht nämlich, anders als im Fall der Scheidung von verheirateten Paaren, keinesfalls ein Anspruch auf Unterhalt zu und auch die Vermögensaufteilung erfolgt gänzlich anders.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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