Rechtlich werden Haustiere im Eheverfahren wie „Sachen“ behandelt und unterliegen der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG.
Obwohl es schwierig ist, den emotionalen Wert eines Tieres zu messen, hat die Judikatur entschieden, dass bei der Aufteilung von Haustieren die stärkere emotionale Bindung der Ehegatten zu dem Tier berücksichtigt werden sollte. Faktoren wie wer während der Ehe für das Tier gesorgt hat, wer sich um seine Erziehung gekümmert hat und wer mehr Zeit mit ihm verbracht hat, können bei der Entscheidung eine Rolle spielen.
Natürlich ist es immer am besten, eine Einigung mit dem Ex-Partner zu erzielen, um eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Hierbei ist zu beachten, dass eine wirksame Einigung über die Aufteilung des Haustieres und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 97 EheG der Schriftform bedarf.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Zuweisung des Haustieres nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der stärkeren emotionalen Bindung der Ehegatten erfolgen sollte. Ein Haustier ist eben mehr als nur ein Stück Vermögen, es ist ein treuer Begleiter und Familienmitglied. Die emotionale Bindung und das Wohlergehen des Tieres sollten daher im Mittelpunkt stehen, wenn eine Entscheidung getroffen wird.
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