Testamente zugunsten des Ehepartners oder Lebensgefährten verlieren ihre Gültigkeit, wenn sich die Partner trennen.  

Dabei gilt es aber zu beachten, in welchen Fällen eine solche Lebensgemeinschaft vorliegt. Grundsätzlich wird die Lebensgemeinschaft aus rechtlicher Sicht durch das Bestehen einer Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft definiert. Der OGH hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2021 festgestellt, dass diese drei Merkmale aber nicht immer kumulativ vorliegen müssen, um von einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin zu sprechen; vielmehr müsse hier jeder Fall individuell beurteilt werden.

Im Anlassfall hatte der vermeintliche Lebensgefährte noch vor der Trennung ein Testament aufgesetzt, welches seine Partnerin durch die Zuwendung von Liegenschaften begünstigen sollte. Zwischen den Partnern lag – über einen Zeitraum von 22 Jahren – ausschließlich eine dauerhafte Lebens- und teilweise Geschlechtsgemeinschaft vor; eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand zu keinem Zeitpunkt. Ungeachtet dessen war für den OGH aber für die Annahme einer Lebensgemeinschaft ausschlaggebend, dass der Mann seine Partnerin sowohl im Testament, als auch gegenüber Bekannten als seine Lebensgefährtin bezeichnete. Der Umstand, dass die beiden nie gemeinsam gewohnt hatten und dadurch auch keine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag, sei im konkreten Fall aufgrund des großen Altersunterschieds von etwa 28 Jahren und des „haushaltsbezogenen“ Wesens des Mannes von nicht so großer Relevanz. Der OGH stellte daher eine Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern fest, wodurch die eingangs beschriebene erbrechtliche Regelung zur Anwendung kommt und die Frau aufgrund der automatischen Ungültigkeit des Testaments nach der Trennung kein Erbe erhält.“

Hätte der OGH die Situation strenger beurteilt und wäre bei seiner Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt (da de facto nie zusätzlich eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Personen vorlag), wäre dies für die Frau aus erbrechtlicher Sicht vorteilhafter gewesen, denn dann wäre das Testament noch gültig und sie Erbin.

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Gemeinsame Obsorge: Welcher Elternteil trifft die Schulwahl der Kinder?

Das Schuljahr hat gerade erst wieder begonnen und schon stehen viele Schüler und Eltern vor der Schulanmeldung nach der Volksschule.

Für manche getrennte Elternteile steht nahezu von Geburt des Kindes an fest, welche Schule das Kind künftig einmal besuchen wird. Andere hingegen können sich bis zum letzten Moment nicht einigen. Wir werden daher jedes Jahr mit der Frage konfrontiert, was eigentlich gilt, wenn sich die Eltern nicht auf eine Schule einigen können.

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