Im Anlassfall hatte der vermeintliche Lebensgefährte noch vor der Trennung ein Testament aufgesetzt, welches seine Partnerin durch die Zuwendung von Liegenschaften begünstigen sollte. Zwischen den Partnern lag – über einen Zeitraum von 22 Jahren – ausschließlich eine dauerhafte Lebens- und teilweise Geschlechtsgemeinschaft vor; eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand zu keinem Zeitpunkt. Ungeachtet dessen war für den OGH aber für die Annahme einer Lebensgemeinschaft ausschlaggebend, dass der Mann seine Partnerin sowohl im Testament, als auch gegenüber Bekannten als seine Lebensgefährtin bezeichnete. Der Umstand, dass die beiden nie gemeinsam gewohnt hatten und dadurch auch keine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag, sei im konkreten Fall aufgrund des großen Altersunterschieds von etwa 28 Jahren und des „haushaltsbezogenen“ Wesens des Mannes von nicht so großer Relevanz. Der OGH stellte daher eine Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern fest, wodurch die eingangs beschriebene erbrechtliche Regelung zur Anwendung kommt und die Frau aufgrund der automatischen Ungültigkeit des Testaments nach der Trennung kein Erbe erhält.“
Hätte der OGH die Situation strenger beurteilt und wäre bei seiner Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt (da de facto nie zusätzlich eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Personen vorlag), wäre dies für die Frau aus erbrechtlicher Sicht vorteilhafter gewesen, denn dann wäre das Testament noch gültig und sie Erbin.