Testamente zugunsten des Ehepartners oder Lebensgefährten verlieren ihre Gültigkeit, wenn sich die Partner trennen.  

Dabei gilt es aber zu beachten, in welchen Fällen eine solche Lebensgemeinschaft vorliegt. Grundsätzlich wird die Lebensgemeinschaft aus rechtlicher Sicht durch das Bestehen einer Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft definiert. Der OGH hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2021 festgestellt, dass diese drei Merkmale aber nicht immer kumulativ vorliegen müssen, um von einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin zu sprechen; vielmehr müsse hier jeder Fall individuell beurteilt werden.

Im Anlassfall hatte der vermeintliche Lebensgefährte noch vor der Trennung ein Testament aufgesetzt, welches seine Partnerin durch die Zuwendung von Liegenschaften begünstigen sollte. Zwischen den Partnern lag – über einen Zeitraum von 22 Jahren – ausschließlich eine dauerhafte Lebens- und teilweise Geschlechtsgemeinschaft vor; eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand zu keinem Zeitpunkt. Ungeachtet dessen war für den OGH aber für die Annahme einer Lebensgemeinschaft ausschlaggebend, dass der Mann seine Partnerin sowohl im Testament, als auch gegenüber Bekannten als seine Lebensgefährtin bezeichnete. Der Umstand, dass die beiden nie gemeinsam gewohnt hatten und dadurch auch keine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag, sei im konkreten Fall aufgrund des großen Altersunterschieds von etwa 28 Jahren und des „haushaltsbezogenen“ Wesens des Mannes von nicht so großer Relevanz. Der OGH stellte daher eine Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern fest, wodurch die eingangs beschriebene erbrechtliche Regelung zur Anwendung kommt und die Frau aufgrund der automatischen Ungültigkeit des Testaments nach der Trennung kein Erbe erhält.“

Hätte der OGH die Situation strenger beurteilt und wäre bei seiner Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt (da de facto nie zusätzlich eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Personen vorlag), wäre dies für die Frau aus erbrechtlicher Sicht vorteilhafter gewesen, denn dann wäre das Testament noch gültig und sie Erbin.

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Ehegatten-Schenkungen und Scheidung

Es gibt viele Gründe, warum Ehegatten sich gegenseitig Geschenke machen. Es kann ein Zeichen der Liebe und Wertschätzung sein oder auch eine Möglichkeit, Vermögen zwischen Ehepartnern zu verschieben. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass solche Schenkungen im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden müssen.

Steuerfalle Scheidung: Vorzeitiger Auszug aus gemeinsamer Immobilie kann teuer werden!

Scheidungen sind emotional und insbesondere bei Fragen zum gemeinsamen Wohnraum herausfordernd. Zwischen den Ehegatten müssen diverse Punkte geklärt werden, um eine rechtlich gültige Trennung zu erzielen. Oft kommt es zu Konflikten, weshalb wird ein weiteres Zusammenwohnen zwischen Trennung und Scheidung nur schwer möglich ist. Viele Ehegatten ziehen daher rasch aus der Ehewohnung aus, um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Gefangen in der Ehewohnung?

Wenn Paare sich entscheiden, getrennte Wege zu gehen, dann hat das auch Auswirkungen auf die Wohnsituation der Betroffenen. Wer möchte schon mit einem Ehepartner, mit dem er in Scheidung lebt, unter einem Dach bleiben? Aus der Ehewohnung auszuziehen ist in aufrechter Ehe aber nicht ohne Weiteres möglich. Denn das Verlassen der Ehewohnung oder das grundlose Ausweisen des Partners aus der gemeinsamen Wohnung kann eine Eheverfehlung darstellen und unterhaltsrechtlich bedeutsam sein.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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