Privatstiftung & Vermögensaufteilung

In einer neuen Entscheidung nahm der Oberste Gerichtshof Stellung dazu, ob Beteiligungen des Ehemannes an Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe sowie an eine Privatstiftung ausgeschüttete Gewinne zu den aufzuteilenden ehelichen Ersparnissen gehören.

In einer neuen Entscheidung des OGH zu 1Ob14/21x nahm der OGH Stellung dazu, ob Beteiligungen des Mannes an Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe sowie an eine Privatstiftung ausgeschüttete Gewinne zu den aufzuteilenden ehelichen Ersparnissen gehören. 

Die Ehe wurde nach 50 Jahren aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Der überwiegende Teil der ehelichen Ersparnisse bzw des ehelichen Vermögens stammte aus dem Unternehmen des Mannes. Die Ehefrau war in die verschiedenen Prozesse nicht eingebunden, hielt jedoch einige Zeit lange treuhändig für den Mann eine Beteiligung an einer der Unternehmensgruppe des Mannes zugehörige GmbH; gegen ihren Willen wurde nach unentgeltlicher Abtretung dieser Beteiligung an den Mann eine Stiftung gegründet. Der Mann war alleiniger Stifter und widmete der Stiftung aus dem ehelichen Barvermögen eine erhebliche Summe, dies wiederum ohne das Einverständnis der Ehefrau. Die Unternehmen des Mannes wurden in der Folge umstrukturiert (Neugründungen, Abspaltungen, Übertragungen etc) mit dem Ziel, in der Stiftung alle Anteile an den Produktionsbetrieben zu bündeln.  Die Ehefrau brachte vor, dass die an die Privatstiftung ausgeschütteten Unternehmensgewinne bei der Aufteilung zu berücksichtigen wären, da sie ohne die Stiftungskonstruktion als eheliche Ersparnisse an den Mann gelangt wären. 

Grundsätzlich unterliegen der Aufteilung nur jene Vermögensgegenstände, die zwischen der Eheschließung und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse noch vorhanden sind. Vermögensgegenstände, die in eine Privatstiftung oder ein Unternehmen eingebracht werden, stehen nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner. Ebenso verhält es sich mit Anteilen an einem Unternehmen, außer, es handelt sich um eine bloße Wertanlage. 

Der OGH stellte aber klar, dass das Institut der Privatstiftung nicht dazu dient, die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung zu umgehen. Er prüfte, ob das Stiftungsvermögen auch ohne Privatstiftung von der Aufteilung ausgenommen wäre und kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Einsatz der Privatstiftung an der Verwendung der Mittel nichts geändert hat, weshalb die Ehefrau aus den behaupteten Erträgen der Unternehmen, die an die Privatstiftung ausgeschüttet wurden, kein Ausgleichsanspruch zustand. 

#phillaw #familylaw 

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