Wer die Mutter eines Kindes ist, ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sehr einfach geregelt.
Nämlich die Frau, die das Kind gebärt.
Die Bestimmung des zweiten Elternteils ist schon etwas schwieriger. Bei einem heterosexuellen Paar ist der Vater derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Ist der zweite Elternteil kein Mann, sondern eine Frau, gibt es noch eine zusätzliche Bestimmung. Es ist die Frau Elternteil, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist (oder in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden ist), die Elternschaft anerkannt hat oder deren Elternschaft gerichtlich festgestellt wurde. Und nur dann, und das ist der springende Punkt, wenn die Fortpflanzung durch medizinische Unterstützung durchgeführt worden ist.
Diskriminierung durch Form der Fortpflanzung
Das soll sich jetzt ändern. Vor kurzem hatte eine Frau eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, der nun stattgegeben wurde. Ihre eingetragene Partnerin hat ein Kind ohne medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Welt gebracht weshalb die Partnerin nicht als „anderer Elternteil“ ins Personenstandsregister eingetragen werden konnte.
Der VfGH erklärte daraufhin, dass es sich hier um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Recht auf Familienleben handle, denn die Elternschaft darf nicht davon abhängen, ob das Kind durch medizinisch unterstütze Fortpflanzung gezeugt worden ist.
Die Bestimmung wird nun als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber muss eine neue Regelung schaffen.