Unterhaltsstopp

Unterhalt nach Scheidung ruht idR mit Eingang einer neuen Lebensgemeinschaft bzw endet bei Wiederverehelichung. Entscheidend ist daher, welche Kriterien vorliegen müssen, sodass eine neue Lebensgemeinschaft vorliegt.

In einem aktuellen Fall, setzte der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen aus, da er der Meinung war, dass seine Exgattin eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen war. Diese jedoch stritt das ab und bestand weiterhin auf die Zahlungen.

Eine gemeinsame Lebensgemeinschaft setzt sich ganz grundsätzlich aus drei Elementen zusammen, der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dabei handelt es sich aber um ein bewegliches System und es müssen auch nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein, es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Die Unterhaltsberechtigte lernte ihren aktuellen Freund nach der Scheidung kennen und lebt mit diesem in demselben Haus, allerdings in getrennten, direkt übereinander liegenden Wohnungen. Diese beiden Bereiche werden von der Unterhaltsberechtigten und ihrem Partner strikt getrennt. Sie kochen nicht zusammen, genauso wenig gehen sie gemeinsam einkaufen. Es befinden sich keine persönlichen Gegenstände beim jeweils anderen, ebenso wenig haben sie einen Schlüssel zur jeweils anderen Wohnung. Das Geld bleibt getrennt und auch bei gemeinsamen Ausflügen und Urlauben wird penibel genau abgerechnet. Auch wenn die Geschlechtergemeinschaft in jenem Fall gegeben war, war die Wohngemeinschaft zu verneinen. Der OGH war zudem der Meinung, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und konnte somit keine Lebensgemeinschaft erkennen.

Der Unterhaltsverpflichtete versuchte sich darauf zu berufen, dass Sittenwidrigkeit vorläge, wenn sie ihr Zusammenleben derart gestalten, dass die Kriterien einer Lebensgemeinschaft nicht erfüllt wären. Doch auch dies verneinte der OGH.

Im Ergebnis muss nun der Exgatte weiterhin Unterhalt zahlen, obwohl die Exgattin bereits einen neuen Partner hat.

#phillaw #familienrecht #unterhalt

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Gemeinsame Obsorge: Welcher Elternteil trifft die Schulwahl der Kinder?

Das Schuljahr hat gerade erst wieder begonnen und schon stehen viele Schüler und Eltern vor der Schulanmeldung nach der Volksschule.

Für manche getrennte Elternteile steht nahezu von Geburt des Kindes an fest, welche Schule das Kind künftig einmal besuchen wird. Andere hingegen können sich bis zum letzten Moment nicht einigen. Wir werden daher jedes Jahr mit der Frage konfrontiert, was eigentlich gilt, wenn sich die Eltern nicht auf eine Schule einigen können.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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