Unterhaltsstopp

Unterhalt nach Scheidung ruht idR mit Eingang einer neuen Lebensgemeinschaft bzw endet bei Wiederverehelichung. Entscheidend ist daher, welche Kriterien vorliegen müssen, sodass eine neue Lebensgemeinschaft vorliegt.

In einem aktuellen Fall, setzte der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen aus, da er der Meinung war, dass seine Exgattin eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen war. Diese jedoch stritt das ab und bestand weiterhin auf die Zahlungen.

Eine gemeinsame Lebensgemeinschaft setzt sich ganz grundsätzlich aus drei Elementen zusammen, der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dabei handelt es sich aber um ein bewegliches System und es müssen auch nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein, es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Die Unterhaltsberechtigte lernte ihren aktuellen Freund nach der Scheidung kennen und lebt mit diesem in demselben Haus, allerdings in getrennten, direkt übereinander liegenden Wohnungen. Diese beiden Bereiche werden von der Unterhaltsberechtigten und ihrem Partner strikt getrennt. Sie kochen nicht zusammen, genauso wenig gehen sie gemeinsam einkaufen. Es befinden sich keine persönlichen Gegenstände beim jeweils anderen, ebenso wenig haben sie einen Schlüssel zur jeweils anderen Wohnung. Das Geld bleibt getrennt und auch bei gemeinsamen Ausflügen und Urlauben wird penibel genau abgerechnet. Auch wenn die Geschlechtergemeinschaft in jenem Fall gegeben war, war die Wohngemeinschaft zu verneinen. Der OGH war zudem der Meinung, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und konnte somit keine Lebensgemeinschaft erkennen.

Der Unterhaltsverpflichtete versuchte sich darauf zu berufen, dass Sittenwidrigkeit vorläge, wenn sie ihr Zusammenleben derart gestalten, dass die Kriterien einer Lebensgemeinschaft nicht erfüllt wären. Doch auch dies verneinte der OGH.

Im Ergebnis muss nun der Exgatte weiterhin Unterhalt zahlen, obwohl die Exgattin bereits einen neuen Partner hat.

#phillaw #familienrecht #unterhalt

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Ehegatten-Schenkungen und Scheidung

Es gibt viele Gründe, warum Ehegatten sich gegenseitig Geschenke machen. Es kann ein Zeichen der Liebe und Wertschätzung sein oder auch eine Möglichkeit, Vermögen zwischen Ehepartnern zu verschieben. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass solche Schenkungen im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden müssen.

Steuerfalle Scheidung: Vorzeitiger Auszug aus gemeinsamer Immobilie kann teuer werden!

Scheidungen sind emotional und insbesondere bei Fragen zum gemeinsamen Wohnraum herausfordernd. Zwischen den Ehegatten müssen diverse Punkte geklärt werden, um eine rechtlich gültige Trennung zu erzielen. Oft kommt es zu Konflikten, weshalb wird ein weiteres Zusammenwohnen zwischen Trennung und Scheidung nur schwer möglich ist. Viele Ehegatten ziehen daher rasch aus der Ehewohnung aus, um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Gefangen in der Ehewohnung?

Wenn Paare sich entscheiden, getrennte Wege zu gehen, dann hat das auch Auswirkungen auf die Wohnsituation der Betroffenen. Wer möchte schon mit einem Ehepartner, mit dem er in Scheidung lebt, unter einem Dach bleiben? Aus der Ehewohnung auszuziehen ist in aufrechter Ehe aber nicht ohne Weiteres möglich. Denn das Verlassen der Ehewohnung oder das grundlose Ausweisen des Partners aus der gemeinsamen Wohnung kann eine Eheverfehlung darstellen und unterhaltsrechtlich bedeutsam sein.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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