Welchen Namen bekommt unser Kind? 

Bereits 2013 wurde die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern im Namensrecht aufgehoben. Es ist nur zu differenzieren, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht. Die geltenden gesetzlichen Regelungen gelten auch für die Familiennamensbestimmung von Kindern eingetragener Partner.

Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält ihr Kind diesen Familiennamen automatisch aufgrund des Gesetzes. Dabei kann es sich um einen gemeinsam bestimmten einzelnen Namen oder um einen aus den beiden Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen handeln.  

Im Falle einer Scheidung kann der Familienname des Kindes aus der Vorehe nur dann erneut bestimmt werden, wenn sich durch eine neue Eheschließung der Familienname der Mutter ändert.  

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Aus den unterschiedlichen Familiennamen beider Elternteile kann auch ein neuer Doppelname für das Kind gebildet und bestimmt werden, indem zur Bildung des Doppelnamens des Kindes jeweils nur ein Teil des Doppelnamens der Eltern herangezogen wird. 

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen und wird keine Bestimmung des Familiennamens für das Kind vorgenommen, erhält das Kind kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. 

Eltern können für ihre gemeinsamen Kinder unterschiedliche Familiennamen bestimmen, da es keine Pflicht zur Führung des gleichen Familiennamens gibt. Die Familiennamensbestimmung ist zeitlich nicht beschränkt und kann daher sowohl im Rahmen der Geburtsbeurkundung beim Standesamt als auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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