Wissenswertes über die rechtlichen Eltern – Teil I: Der „Vätertausch“ 

Die Vaterschaft kraft Ehe der Mutter kann durch die Feststellung der Nichtabstammung aufgehoben werden. Antragsberechtigt sind hierbei nur Kind und Ehemann der Mutter.

Eine weitere Möglichkeit ist das Vätertauschverfahren. Dabei kann jede bestehende Vaterschaft beseitigt werden. Dem Kind kommt in so einem Fall das Recht zu, die Feststellung der Vaterschaft zu beantragen, egal ob bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht. Hier hat nur das Kind das Antragsrecht. 

Letztlich hat der biologische Vater nur die Möglichkeit ein Vaterschaftsanerkenntnis zu machen. Dieses wird aber nur unter besonderen Voraussetzungen rechtswirksam, hier braucht es nämlich wiederrum die Zustimmung des Kindes, bzw. sofern dieses minderjährig ist, der Mutter.  

Es zeigt sich somit, dass einem potentiellen biologischen Vater nur selten ein Antragsrecht zusteht. Dies vor dem Hintergrund, da das Gesetz den sozialen Familienverband schützen möchte und es verhindern will, dass ein Dritter, welcher bislang keine besondere Bindung mit dem Kind hatte, die sozial-familiäre Beziehung stört. 

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