Die Überwachung der Ehefrau mit technischen Hilfsmitteln ist unzulässig. Der Einsatz von Peilsendern, Kameras und Mikrofonen, auch zum Nachweis einer Affäre, ist viel gravierender als das Engagieren eines Privatdetektives, sagt der OGH. Die oben genannten Maßnahmen sind keinesfalls mit dem Engagieren eines Privatdetektives vergleichbar. Es handelt es sich vielmehr um schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre.
Nachdem die Ehefrau ihrem Mann mitteilte, dass sie sich trennen wolle, fühlte sie sich verfolgt und beobachtet. Schnell fand sie im ehelichen Wohnhaus eine versteckte Videokamera, bei ihrem Mann Ausdrucke ihrer Smartphonedateien. Alarmiert durch diese Funde, suchte sie weiter und entdeckte einen Peilsender und einen Voicerecorder in ihrem Auto. Es ging so weit, dass diese Überwachung zu einer mittelgradigen depressiven Episode und Panikattacken der Überwachten führt. Sie beantragte eine einstwillige Verfügung gemäß §§ 382c und 382d EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt und Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre). Die einstwillige Verfügung des Gerichtes verbot dem Mann 1. den Aufenthalt in der bisherigen Ehewohnung und dessen unmittelbarer Umgebung, 2. die persönliche Kontaktaufnahme und die Verfolgung der Ehefrau insbesondere durch technische Mittel wie GPS-Tracker, Kameras und Mikrofonen sowie 3.die briefliche, telefonische und sonstige Kontaktaufnahme.
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