Unterhaltsansprüche können grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden. Ist in Österreich eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält. Gleichzeitig mit der Anerkennung kann auch deren Durchsetzbarerklärung beantragt werden.
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