Mein Kind verletzt sich im Urlaub

Ein Urlaub ist nicht immer stressfrei. Vor allem herum tobende Kinder verletzten sich häufig. Welche Pflichten treffen hier getrennte Elternteile? Wann muss ich den anderen Elternteil informieren und brauche ich allenfalls sogar seine Zustimmung bei einer medizinischen Behandlung?

Zur Obsorge gehört auch die Pflege, dh die Wahrung des geistigen und körperlichen Wohlbefindens und der Gesundheit. Arztbesuche oder auch Spitalsaufenthalte zählen damit zur Obsorge. Sind beide Elternteile zur Obsorge berechtigt, so reicht es, wenn nur ein Elternteil die Einwilligung in eine medizinische Behandlung erteilt. Es empfiehlt sich natürlich den anderen Elternteil, egal ob obsorgeberechtigt oder nicht, von vorgenommenen Behandlungen auch im Urlaub zu informieren, dies ist aber nicht zwingend nötig, da es die Zustimmung des anderen Elternteils nicht braucht.  

Eine Sonderregelung gibt es für nicht obsorgeberechtigte Elternteile. Diese können den Obsorgeberechtigten in Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, dies umfasst auch die Einwilligung in alltägliche medizinische Heilbehandlungen.  

Zusätzliche Relevanz erhält die Regelung dadurch, dass sie auch bei „ehelichem Patchworking“ anwendbar ist.  

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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