In gewissen Fällen besteht nach Scheidung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

Ein Unterhaltsanspruch besteht allerdings schon während aufrechter Ehe. Grundsätzlich wird dieser durch sogenannte Naturalleistungen erbracht. Wird aber die häusliche Lebensgemeinschaft etwa durch den Auszug eines der Ehegatten aufgelöst, wandelt sich der Naturalunterhalt in einen Geldunterhalt um. Durch diesen grundlegenden Unterhaltsanspruch haben die Ehegatten zudem wechselseitig die Verpflichtung, den jeweils anderen über ihr eigenes Einkommen und sämtliche unterhaltsrechtliche Umstände zu informieren.

Will ein Ehegatte gegenüber dem Anderen allfällige Unterhaltsansprüche geltend machen, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wie der Unterhaltsberechtigte zu den Einkommensunterlagen des Unterhaltsschuldner gelangt und inwiefern Letzterer verpflichtet ist, diese offenzulegen.  

Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung sieht für den Fall die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung mittels eines prozessualen Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch vor.  

Begründet wird dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch damit, dass der Unterhaltsberechtigte in einem allfälligen Unterhaltsprozess mangels entsprechend erforderlicher Informationen über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners keine wahrheitsgetreuen Angaben und Auskünfte erstatten könnte. Mangels entsprechender Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners kann dessen Einkommen zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich auch nach freier Würdigung des Gerichts geschätzt und festgesetzt werden. 

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