Schutz durch Vereinbarung
Auch umgekehrt ist es eine Eheverfehlung, wenn ein Ehegatte den anderen grundlos aus der gemeinsamen Wohnung ausweist. Um sich vor diesem Vorwurf im Falle einer Scheidung zu schützen, empfehlen wir, eine Vereinbarung abzuschließen. Dies ist besonders ratsam, wenn einer der Ehegatten aufgrund einer bevorstehenden Scheidung beabsichtigt, die Ehewohnung zu verlassen.
Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass bisher ein Verzicht auf künftige Scheidungsgründe als unwirksam angesehen wurde. Allerdings vertritt der OGH mittlerweile die Auffassung, dass dies bei bereits absehbaren Eheverfehlungen anders gehandhabt werden kann. In der Praxis bedeutet dies insbesondere die Zustimmung zum Auszug und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung eines diesbezüglichen Eheverfehlung als Scheidungsgrund.
Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
Neben einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten kann auch das Gericht bei einer besonderen Interessenlage, beispielsweise einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aufgrund des Verhaltens des anderen Ehegatten, mittels Beschluss feststellen, dass die Aufhebung der Lebensgemeinschaft gerechtfertigt war. Durch diesen Beschluss (Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme) kann der verlassene Ehegatte in einem Scheidungsverfahren den Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr als Eheverfehlung und somit auch nicht als Scheidungsgrund geltend machen.
Auszug im Einvernehmen
Um sich im Falle einer räumlichen Trennung abzusichern, ist es jedenfalls ratsam, den Auszug schriftlich zu dokumentieren. Dies kann entweder durch eine Einvernehmenserklärung beider Ehegatten oder durch eine Erläuterung der Gründe für einen einseitigen Auszug erfolgen. Damit ist man im Fall der Fälle gerüstet und kann vor Gericht die Angemessenheit des Auszugs darlegen.
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