Wenn die Liebe endet: Die rechtlichen Folgen des Auszugs aus der Ehewohnung und der Unterhaltspflicht

Eine Trennung bringt nicht nur persönliche Veränderungen mit sich, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Insbesondere wenn eine eheliche und familiäre Gemeinschaft aufgelöst wird, entsteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt. Dies betrifft sowohl die Kinder als auch den unterhaltsberechtigten Ehepartner. Bislang in natura geleisteter Unterhalt wandelt sich in diesen Fällen in einen Geldunterhaltsanspruch um.

Kindesunterhalt vs. Ehegattenunterhalt: Unterschiede und Konflikte

Bei der Frage des Kindesunterhalts gibt es meist wenig Spielraum, da die gesetzlichen Vorgaben hier sehr konkret sind. Anders verhält es sich jedoch beim Ehegattenunterhalt. Hier kommt es häufig zu Konflikten und Streitigkeiten, insbesondere wenn der Ausgezogene nun zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen auch mit Kosten für eine neue (Miet-) Wohnung und Ausgaben des täglichen Lebens für sich selbst konfrontiert ist. Diese können eine erhebliche finanzielle Belastung für den ausgezogenen Ehegatten darstellen.

Instandhaltungsarbeiten und Kreditraten

Neben den bereits genannten Problemen kann es in der Praxis auch dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn die ursprüngliche Ehewohnung je zur Hälfte den Ehegatten gehört hat. In diesem Fall kann der Unterhaltspflichtige zwar einen Pauschalabzug beim Unterhalt vornehmen, da er zumindest den hälftigen Wohnraum zur Verfügung stellt. Dennoch muss der Ausgezogene weiterhin zumindest für die Hälfte aller Instandhaltungsarbeiten, die die Substanz der Liegenschaft betreffen, aufkommen, auch wenn er diese gar nicht selbst bewohnt.

Anrechnung von Kreditraten auf Ehegattenunterhalt

Ein weiterer Konfliktherd bei der Trennung von Ehepartnern sind die Kreditraten für die Ehewohnung. Beide Ehegatten müssen auch nach der Trennung ihren Anteil an den monatlichen Raten weiterzahlen, unabhängig davon, ob und wer in der Wohnung wohnt. Wenn der ausgezogene Ehegatte den auf beide Ehegatten abgeschlossenen Kredit während aufrechter Ehe aber faktisch allein bediente, kann er diese monatlichen Ratenzahlungen bei gemeinsamem Eigentum zur Hälfte auf den Ehegattenunterhalt anrechnen.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Anrechnung nur für den Ehegattenunterhalt gilt. Beim Kindesunterhalt können für Wohnversorgungskosten pauschal bis zu 25% vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden. Kreditverbindlichkeiten, auch wenn sie die Wohnung betreffen, in der die Kinder wohnen, reduzieren den Kindesunterhaltsanspruch laut ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht.

Auch in diesem Fall ist es wichtig, frühzeitig und professionell zu klären, wer für welche Kreditraten aufkommen muss, um unliebsame Überraschungen und Streitigkeiten zu vermeiden.

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