Ein iranischer Staatsbürger, der seit über einem Jahrzehnt in Österreich lebt, hat beim Verlassen seines Heimatlandes seiner Mutter eine Generalvollmacht für sämtliche noch zu regelnden Angelegenheiten vor Ort erteilt. Eine Bekannte des Mannes und ebenfalls Iranerin wollte aufgrund einer wiederauflebenden engeren Bindung zwischen den beiden, zu dem Mann nach Österreich ziehen. Dieser wollte das ebenfalls, eine Eheschließung kam für ihn aber erst nach gemeinsamer Lebensgemeinschaft in Österreich in Betracht. Nach dem iranischen Recht darf eine Frau allerdings nur mit Zustimmung ihres Vaters oder Ehemannes das Land verlassen, weshalb der Vater der Frau vor deren Ausreise die Eheschließung mit dem in Österreich wohnhaften Mann verlangte. Es fand daher ein Termin vor dem örtlichen Eheschließungsnotariat im Iran statt – allerdings ohne Anwesenheit des Mannes. Dieser wurde von seiner vor Ort anwesenden Mutter angerufen und gefragt, ob er die Frau nun heiraten wolle, was der Mann damit beantwortete, dass die Mutter „machen solle, was sie möchte“, worauf diese das Ja-Wort erteilte.
Ein persönliches Erscheinen vor dem zuständigen Amt wurde vom OGH gegenständlich überraschend als nicht zwingend erforderlich angesehen.
Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern sich diese Entscheidung künftighin auf die persönliche Anwesenheit bei der Eheschließung auswirken wird.
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