Sonderausgaben, wie Sprachkurse oder Feriencamps sorgen häufig für Diskussionen zwischen den getrennten Eltern. Welche Extrakosten der Unterhaltspflichtige zusätzlich tragen muss, wird oft erst vor Gericht geklärt und die Judikatur dazu ist sehr vielfältig.
Sind die zusätzlich entstehenden Kosten als echter Sonderbedarf zu qualifizieren, so muss der Unterhaltspflichtige diese zahlen. Diese müssen aber nur bezahlt werden, wenn das Kind einen besonderen Bedarf an den erhöhten Kosten hat, dafür braucht es auch eine Rechtfertigung. Dabei handelt es sich vorallem um medizinische Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, weiters beispielsweise auch um besondere Ausbildungskosten. In den Lehrbüchern findet sich dazu häufig der Musikunterricht für ein talentiertes Kind.
Wenn der Sonderbedarf über die normale Betreuung desjenigen Elternteils hinausgeht, in dessen Haushalt das Kind (überwiegend) betreut wird, so können auch die Kosten für ein Sommercamp beiden Elternteilen zugeschrieben werden.
Um künftigen Diskussionen vorzubeugen ist es sinnvoll bereits im Zuge einer Scheidung bzw Trennung dazu eine Vereinbarung zu treffen.
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