Grundsätzlich sind natürlich Unternehmen und Unternehmensanteile von der Aufteilung bei Scheidung ausgenommen. Wenn aber beide Ehegatten in einem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt sind oder im Unternehmen mitarbeiten, dann ist es durchaus sinnvoll im Zusammenhang mit der Scheidung auch die Verhältnisse im Unternehmen abschließend zu klären und rechtlich verbindlich zu regeln. Damit sind unter Umständen hohe wirtschaftliche Werte verbunden. Eine derartige Verflechtung kann bei Scheidung für einen Ehegatten sogar bedeuten, dass er seine Erwerbstätigkeit in der bestehenden Form nicht mehr ausüben kann. Für all diese Fälle gilt es Vorsorge im unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Bereich zu treffen, damit bereits präventiv hier allfällige Weichen gestellt werden. Um zu verhindern, dass die Scheidung auf den unternehmerischen, wirtschaftlichen Bereich nachteilige Folgen hat, können beispielsweise ganz spezifische Vereinbarungen über Aufgriffsrechte oder Gewinnausschüttungsregelungen getroffen werden.

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