Damit Schulden überhaupt der Aufteilung bei der Scheidung unterliegen braucht es einen Zusammenhang zwischen den Schulden und dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen. Ebenfalls von der Aufteilung erfasst sind andere Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Das Gericht kann im Innenverhältnis bestimmen, wer die Schulden zu tragen hat. Nehmen beispielsweise Ehegatten einen gemeinsamen Kredit auf, um ein Haus zu bauen oder die gemeinsame Wohnung zu sanieren, so haften sie auch nach Scheidung grundsätzlich beide dem Kreditgeber gegenüber.
Das Gericht kann in das Außenverhältnis eingreifen und bestimmen wer sogenannter Hauptschuldner wird und die andere Person sodann zum Ausfallbürgen erklären. Das bedeutet, dass die Bank in erster Linie vom Hauptschuldner die Schulden einfordert. Erst wenn dieser nicht zahlt und auch eine Exekution gegen ihn erfolglos war, dann erst kann die Bank die Schulden vom Ausfallbürgen fordern. Doch selbst in diesem Fall kann sich der Ausfallbürge wieder an den Hauptschuldner wenden und von ihm die bezahlte Schuld zurückverlangen.
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