Unterhalt: Wer zahlt die Skiausrüstung der Kinder?

Die Kindeseltern haben eine Kontaktrechtsregelung getroffen und die Kinder dürfen nun mit einem Elternteil auf Skiurlaub fahren. Vielen stellt sich nun die Frage, wer die Kosten für den Skiurlaub trägt. Während den meisten Eltern klar ist, dass derjenige Elternteil, der den Urlaub konsumiert, diesen auch bezahlt, ist die Frage nach den Kosten für die Skiausrüstung eine häufig gestellte.
 
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass derjenige Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend betreut, den Kindern gegenüber geldunterhaltspflichtig ist. Der andere Elternteil erbringt die Unterhaltsleistungen in natura (also nicht durch Geld, sondern durch Lebensmittelversorgung, Kleidung, etc). Kann also der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil vom anderen Elternteil verlangen, dass dieser dem Kind eine Skiausrüstung zur Verfügung stellt?
 
Der OGH hat im Jahr 1991 eine Skiausrüstung als „übliche Sportausrüstung eines Mj.“ qualifiziert. In der Judikatur wird vertreten, dass die Kosten für die Freizeitgestaltung von Kindern im Regelbedarf beinhaltet sind. Größere Anschaffungen sind aus dem Unterhalt anzusparen; sollte eine Anschaffung innerhalb angemessener Zeit nicht möglich sein, so kann jedoch beantragt werden, dass der Geldunterhalt zu erhöhen ist. Ob eine solche Erhöhung möglich ist, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
 
Jedenfalls klargestellt ist dadurch, dass Skiausrüstung kein Sonderbedarf ist, der (bei Vorliegen eines Deckungsmangels) gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil durchgesetzt werden kann. Ob gegenüber dem hauptsächlich betreuenden Elternteil, der nicht über eine Skiausrüstung für das Kind verfügt oder diese nicht herausgibt, der Unterhalt in Folge der Anschaffung von Skiausrüstung reduziert werden kann, muss im Einzelfall beurteilt werden.

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Gemeinsame Obsorge: Welcher Elternteil trifft die Schulwahl der Kinder?

Das Schuljahr hat gerade erst wieder begonnen und schon stehen viele Schüler und Eltern vor der Schulanmeldung nach der Volksschule.

Für manche getrennte Elternteile steht nahezu von Geburt des Kindes an fest, welche Schule das Kind künftig einmal besuchen wird. Andere hingegen können sich bis zum letzten Moment nicht einigen. Wir werden daher jedes Jahr mit der Frage konfrontiert, was eigentlich gilt, wenn sich die Eltern nicht auf eine Schule einigen können.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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