Der Stiftungsvorstand hat dann den Stiftungszweck zu verfolgen, ohne Rücksicht darauf, dass die Erben des Stifters potenziell um ihr Erbe „umfallen“ können. Die Gestaltungsrechte in der Stiftung, insbesondere das Änderungs- und das Widerrufsrecht des Stifters, sind höchstpersönlich. Der OGH hat in letzter Zeit seine Judikatur zur Übertragbarkeit von höchstpersönlichen Rechten etwas abgeschwächt. In der Lehre wird seitdem in Frage gestellt, ob diese Judikatur auch Auswirkungen auf die höchstpersönlichen Rechte des Stifters hat. Jedenfalls ist bis zum Vorliegen einer diesbezüglichen höchstgerichtlichen Frage ratsam, sich bei Gründung der Stiftung entsprechend beraten zu lassen, um eine sinnvolle Nachlassregelung zu tätigen.
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