Wenn die Ermittlungen und Observationen tatsächlich ergeben, dass der Ehepartner untreu ist, kann der betrogene Ehegatte nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur vom betrügenden Ehepartner selbst, sondern unter Umständen auch vom sogenannten „Ehestörer“ den Ersatz der angefallenen Kosten für die Beauftragung des Privatdetektivs fordern. Dabei haften der betrügende Ehepartner und der Ehestörer solidarisch.
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