Familienbonus Plus in der Doppelresidenz

Mangels abweichender Vereinbarung steht der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern beiden zur Hälfte zu. Im Scheidungsvergleich kann dazu aber auch abweichendes geregelt werden.

Bei der Doppelresidenz hat der nicht hauptsächlich betreuende, also jener Elternteil, bei dem das Kind nicht den nominellen Hauptaufenthalt hat, Anspruch auf zumindest den halben Familienbonus Plus, wenn er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt. Dabei wird oft übersehen, dass diese gesetzliche Unterhaltspflicht nicht ausschließlich durch Geldunterhalt, sondern – wie eben beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell der Doppelresidenz – auch in Form eines Naturalunterhalts geleistet werden kann. Daher hat auch bei einem Doppelresidenzmodell der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil Anspruch auf den mindestens hälftigen Bezug des Familienbonus Plus.  

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Wenn eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist, kann ein Partner die Ehe aus wichtigen Gründen durch eine Scheidungsklage beenden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Partner eine Eheverfehlung begangen hat, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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