Bei der Doppelresidenz hat der nicht hauptsächlich betreuende, also jener Elternteil, bei dem das Kind nicht den nominellen Hauptaufenthalt hat, Anspruch auf zumindest den halben Familienbonus Plus, wenn er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt. Dabei wird oft übersehen, dass diese gesetzliche Unterhaltspflicht nicht ausschließlich durch Geldunterhalt, sondern – wie eben beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell der Doppelresidenz – auch in Form eines Naturalunterhalts geleistet werden kann. Daher hat auch bei einem Doppelresidenzmodell der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil Anspruch auf den mindestens hälftigen Bezug des Familienbonus Plus.
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