Scheidung nach Schlägen: Unterhalt auch im Extremfall

Dieser Fall hat Schlagzeilen gemacht.

Ein Ehemann, der seine Frau während der Ehe geschlagen hat, bekam vor Gericht trotzdem einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau zugesprochen.  Wegen der Gewaltanwendung während aufrechter Ehe wurde der Anspruch der Höhe nach verringert.
Diese Entscheidung macht zunächst stutzig: Bedeutet Gewaltanwendung im Regelfall nicht, dass ein den gewaltanwendenden Ehepartner das Verschulden an dem Ende der Ehe trifft? Und den/die Ehepartner:in, den/die das Verschulden trifft, bekommt doch bestimmt keinen Unterhalt?
Im konkreten Fall hat der Ehemann sich um den Haushalt gekümmert und die Ehefrau hat Lohnarbeit erledigt. Der Ehemann verhielt sich gewalttätig gegenüber der Ehefrau und wurde die Ehe auch aus seinem Verschulden geschieden.
Trotzdem verlangte der Ehemann nunmehr Unterhalt, da er wegen seines Gesundheitszustandes nicht selbsterhaltungsfähig und damit auf den sogenannten notdürftigen Unterhalt angewiesen sei.
Der Fall verdeutlicht jedoch einmal mehr, dass die Ehe ein Vertrag ist, der auch über die Beendigung hinaus (Sorgfalts)Pflichten des anderen begründen kann. Nach der Scheidung kann ein/e Ehepartner:in Unterhaltsansprüche gegen den anderen haben, beispielsweise wenn diese/r die Zerrüttung der Ehe durch sein/ihr Verhalten alleine bzw überwiegend verschuldet hat oder aber auch aus Billigkeitsgründen (zB die viel zitierte „Hausfrauenehe“).
 
Unterhalt ist nicht die Regel
Was viele Frauen und Männer, die zu uns kommen nicht wissen, ist, dass es nicht grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt. Nicht automatisch muss der/die Ehepartner:in, der/die mehr verdient, einen Teil des Gehalts an den/die anderen abgeben.
Unterhaltsansprüche können beispielsweise durch das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründet werden, oder eben aus Billigkeitsgründen, wie bei dem beschriebenen Fall. Die Regelung von Unterhaltsansprüchen muss nicht zwingend im streitigen Verfahren erfolgen, sondern kann auch im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltszahlung oder ein Unterhaltsverzicht vereinbart werden.
 
Unterhalt muss geregelt werden, strittig oder einvernehmlich
Die finanzielle Versorgung einerseits und die Zahlungsverpflichtungen andererseits nach der Ehescheidung sind für unsere Mandanten und Mandantinnen in unserem Beratungsalltag einer der Wichtigsten, zu regelnden Punkte.
Eine Regelung zu finden, die für beide Seiten gut funktioniert, ist oft ein langer Weg. 

#phillaw #familylaw #Unterhaltsrecht

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