Es ging um drei (voneinander unabhängige) Fälle von Frauen, die Kinderbetreuungsgeld beantragt hatten. Die Anträge waren jeweils mit wahrheitsgemäßen Angaben eingereicht worden. Die prüfende Behörde übersah jedoch, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, und zahlte den Frauen irrtümlich jeweils zwischen EUR 6.000 und EUR 18.000 aus. Die Behörde bemerkte den Fehler erst nach Auszahlung der Gelder und machte Rückforderungsansprüche geltend. Die Frauen setzten sich zur Wehr gegen die unerwartete Rückforderung. Über die Gerichte gelangte die Angelegenheit schließlich zum Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Rückzahlung von Leistungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Kindergeld Eltern aufgrund deren falscher Angaben zugesprochen wurde. Im vorliegenden Fall war den Frauen kein Fehlverhalten vorwerfbar. Nach den Entscheidungsgründen des Höchstgerichtes ist „keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, weshalb (…) das Risiko einer unrichtigen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen und folglich einer irrtümlich ausbezahlten Leistung vom Leistungsempfänger zu tragen sein soll“. Die Frauen mussten das Geld nicht zurückzahlen.
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