Getrennte Eltern, geteilte Meinung: Die Herausforderung der Schulwahl bei gemeinsamer Obsorge

Die Schulwahl kann bei gemeinsamer Obsorge eine herausfordernde Aufgabe darstellen. Jeder obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, das Kind nach außen zu vertreten und eine verbindliche Schulanmeldung vorzunehmen. Wenn die Eltern nicht einig sind, kann dies zu einer schwierigen Situation führen und letztendlich das Kindeswohl beeinträchtigen.

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit bei der Schulwahl müssen sich die Eltern jedoch einigen. Denn die Zustimmung eines Elternteils auf Antrag zu ersetzen, ist durch Anruf des Pflegschaftsgericht in dieser Sache nicht möglich. Alternativ bleibt die Möglichkeit, einem Elternteil die Obsorge in Teilbereichen zu entziehen, damit nur noch ein Elternteil vertretungsbefugt ist. 

Um eine Einigung zwischen den Eltern zu erreichen, kann das Gericht auch Maßnahmen wie Erziehungsberatung oder ein Erstberatungsgespräch über Mediation verbindlich anordnen. Dabei sollte gemeinsam stets das Wohl des Kindes im Blick behalten werden und eine bestmögliche Entscheidung getroffen werden. 

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Gemeinsame Obsorge: Welcher Elternteil trifft die Schulwahl der Kinder?

Das Schuljahr hat gerade erst wieder begonnen und schon stehen viele Schüler und Eltern vor der Schulanmeldung nach der Volksschule.

Für manche getrennte Elternteile steht nahezu von Geburt des Kindes an fest, welche Schule das Kind künftig einmal besuchen wird. Andere hingegen können sich bis zum letzten Moment nicht einigen. Wir werden daher jedes Jahr mit der Frage konfrontiert, was eigentlich gilt, wenn sich die Eltern nicht auf eine Schule einigen können.

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Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH ist spezialisiert auf Familienrecht, Immobilienrecht sowie Nachlassplanung. Das Private Wealth & Family Business Service der Wiener Kanzlei umfasst u.a. Beratung zur Vermögensaufteilung und -weitergabe bei Trennungen, Todesfällen und Betriebsübergaben.

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