Im Falle einer Meinungsverschiedenheit bei der Schulwahl müssen sich die Eltern jedoch einigen. Denn die Zustimmung eines Elternteils auf Antrag zu ersetzen, ist durch Anruf des Pflegschaftsgericht in dieser Sache nicht möglich. Alternativ bleibt die Möglichkeit, einem Elternteil die Obsorge in Teilbereichen zu entziehen, damit nur noch ein Elternteil vertretungsbefugt ist.
Um eine Einigung zwischen den Eltern zu erreichen, kann das Gericht auch Maßnahmen wie Erziehungsberatung oder ein Erstberatungsgespräch über Mediation verbindlich anordnen. Dabei sollte gemeinsam stets das Wohl des Kindes im Blick behalten werden und eine bestmögliche Entscheidung getroffen werden.
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