Allerdings ist es wichtig zu bedenken, dass bei einem vorzeitigen Auszug steuerliche Aspekte in Bezug auf die Immobilie relevant werden können.
Sofern beide Ehegatten Hälfteeigentümer der Ehewohnung sind und eine Hälfte im Zuge der Vermögensaufteilung an den anderen übertragen wird, fällt keine Immobilienertragsteuer an.
In manchen Fällen ist es jedoch notwendig, die gemeinsame Immobilie komplett zu veräußern. Hier kann ein vorzeitiger Auszug eines Ehegatten zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Um von der Hauptwohnsitzbefreiung profitieren zu können, muss die Immobilie mindestens zwei Jahre durchgehend oder fünf Jahre in den letzten zehn Jahren als Hauptwohnsitz genutzt worden sein. Wenn ein Ehegatte vorzeitig auszieht und sich dadurch der Verkaufsprozess verzögert, könnte die Hauptwohnsitzbefreiung für ihn unter Umständen nicht mehr anwendbar sein. Der Veräußerungserlös müsste dann versteuert werden.
Dies sollte – auch bei einem einvernehmlichen – Auszug aus der gemeinsamen Wohnung stets bedacht werden!
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