Insbesondere bei Daten, die von einem Ehepartner erhoben wurden, um den anderen zu überwachen, stellen sich viele Fragen. Wie zum Beispiel: Ein Ehepartner engagiert einen Privatdetektiv, um den anderen wegen möglichen Ehebruchs auszuspionieren. In einem solchen Fall hat der beobachtete Ehepartner grundsätzlich das Recht zu erfahren, welche Daten erhoben wurden und das Recht, dass diese Daten gelöscht werden (Auskunfts- und Löschungsrecht).
Allerdings gibt es auch eine Ausnahme in der DSGVO, die als „Haushaltsausnahme“ bekannt ist und für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gilt. Das bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft erlaubt ist, wenn sie ausschließlich für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist.
Die Haushaltsausnahme in der Ehe ist eng definiert und gilt nicht für eine gemischte Verwendung von Daten oder die Veröffentlichung von persönlichen Informationen im Internet. Diese Daten müssen gelöscht werden. Auch die Verwendung von Tonbandaufnahmen in einem laufenden Scheidungsprozess ist nicht rein privat.
Wenn eine rein private Nutzung der Daten vorliegt, besteht kein Anspruch auf Löschung nach der DSGVO. In diesem Fall kann der Ehepartner den Besitz seiner personenbezogenen Daten durch den anderen nicht beeinflussen. Dies gilt auch für den Fall des Privatdetektivs: Solange der Ehegatte, der den Detektiv beauftragt hat, die erhaltenen Informationen nur für sich selbst behält, hat der observierte Ehegatte kein Recht auf Löschung.
Letztendlich können Ehepartner durch Bewusstsein über ihre Rechte– in good times und in privacy – sicherstellen, dass ihre Privatsphäre und Daten in der Ehe geschützt werden.
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