Wichtige Fristen bei Scheidungen

Das österreichische Scheidungsrecht kennt zahlreiche Fristen, die es bei allen Scheidungsarten zu beachten gilt. Von Relevanz ist der Zeitpunkt der Ehezerrüttung, das heißt, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft objektiv beendet und dies zumindest einem der Ehegatten subjektiv bewusst ist.

Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehegatten vor Gericht erklären, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen aufgehoben ist, und die unheilbare Zerrüttung auch zugestehen. Ob tatsächlich die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits sechs Monate gedauert hat und eine unheilbare Zerrüttung vorliegt, wird in der Praxis unterschiedlich intensiv erörtert.

Die Klage auf Scheidung aus Verschulden eines Ehegatten muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes, der kausal für die unheilbare Ehezerrüttung ist, vom Ehegatten eingebracht werden. Die Sechsmonatsfrist wird durch Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder Absolvierung einer Mediation gehemmt. Im Falle fortgesetzter Eheverfehlungen beginnt die Halbjahresfrist hingegen erst mit der letzten Verfehlung zu laufen.

Wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes 10 Jahre verstrichen sind, ist die Scheidung wegen Verschuldens nicht mehr zulässig ist. Allerdings kann ein Ehegatte auch verfristete Eheverfehlungen des anderen zur Unterstützung einer auf andere, nicht verfristete Verfehlungen gegründeten Scheidungsklage heranziehen.  

Verschuldensunabhängig kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren andauernd aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Unter „häuslicher Gemeinschaft“ versteht die Rechtsprechung die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten, wobei von der Aufhebung erst gesprochen wird, wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind.

Die gesetzlichen Fristen sollen einerseits vor überstürzten Scheidungen bewahren und andererseits vermeiden, dass Ehegatten „Eheverfehlungen auch nicht auf Vorrat halten können, um sie später zu einem günstigen Zeitpunkt geltend zu machen“, wie auch der OGH judiziert.

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